Wichtiges Urteil zum Schutz gespeicherter E-Mails, Entscheidung des Landgericht Hamburg

Welchen Schutz gespeicherte E-Mails genießen, ist rechtlich umstritten. Unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis, oder dürfen diese Daten von Strafverfolgungsbehörden einfach beschlagnahmt werden, auch wenn die strengen Voraussetzungen des Paragraphen 100a der Strafprozessordnung nicht erfüllt sind?

URL: http://www.eco.de/arbeitskreise/2637_4316.htm

 

Karlsruhe schafft neues Grundrecht - Persönliche Nutzung der IT erlangt neue Bedeutung

Das Bundesverfassungsgericht hat ein neues Grundrecht geschaffen: Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme schließt bisher vorhandene Schutzlücken und passt die Verfassung an die technische Entwicklung an. In seinem zeitgemäßen und pragmatischen Urteil erkennt das Bundesverfassungsgericht, dass die Nutzung der Informationstechnik für die Persönlichkeit und die Entfaltung des Einzelnen eine früher nicht absehbare Bedeutung erlangt hat.

URL: http://www.itk-rheinschiene.de/91.html

Internet Haftung
Die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 28.11.2008 in der Sache 2a O 176/07
(bislang unveröffentlicht) zu Gunsten der Klägerin dahingehend entschieden, dass die Klägerin
nicht grundsätzlich als Störerin haftet, soweit durch auf ihrer Internetseite platzierte Domains
in Verbindung der mit diesen Domains eingeblendeten Werbelinks Markenrechte Dritter
verletzt werden.
Vielmehr vertritt die Kammer in der vorgenannten Entscheidung die Auffassung, dass eine
generelle Prüfungspflicht der Klägerin bezüglich der auf ihrer Webseite platzierten
Domains unzumutbar wäre, dass aber eine Handlungspflicht der Klägerin in dem Moment
entsteht, in dem sie von einer Markenrechtsverletzung positive Kenntnis erlangt.
(Leitsatz der Redaktion)
LG Düsseldorf
13.02.2008
2a O 212/07
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23546

Praktischer Leitfaden
für die Bewertung von Software im Hinblick auf den § 202c, StGB
Bitkom Leitfaden

URL: http://www.packetalarm.de/download/files/BITKOM_Praktischerleitfaden_de.pdf

 

Bitkom.org

Leitfaden zur Patentierung
computerimplementierter
Erfindungen
Stand Dezember 2007

 

URL: http://www.bitkom.org/files/documents/leitfaden_patente_01_(2).pdf

Domain Wettbewerbsrecht
OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
11.09.2007
I-20 U 21/07
Die Voraussetzungen des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, der das Verfahren bei
spekulativer und missbräuchlicher Registrierung normiert, sind nicht erfüllt.
Eine Regelung, wonach die Registrierung einer Domain allein zum Zwecke des
gewinnbringenden Weiterverkaufs per se missbräuchlich wäre, hat der Verordnungsgeber
gerade nicht geschaffen.
Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 muss zu dem Fehlen berechtigter
Interessen oder zur bösen Absicht des Domaininhabers als weitere Voraussetzung hinzutreten,
dass die Domain mit einem anderen Namen identisch ist (...), für den Rechte bestehen.
(Leitsatz der Redaktion)
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 10
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23560

Kosmetik der Koalition ändert nichts an der Gefährlichkeit der Online-Durchsuchung
eco zur politischen Einigung über das BKA-Gesetz

SPAM, Unterlassungsanspruch, zutändiges Gericht (ZPO § 32)
Zuständig ist das Amtsgericht München. Dort befindet sich der Gerichtsstand der unerlaubten
Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bzw. § 32 ZPO, der im Verfahren des einstweiligen
Rechtschutzes ebenfalls anwendbar ist (Art. 31 EuGVVO).
Danach ist, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet, das Gericht
des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
 Der Geschädigte hat damit die Wahl zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort
(Ort des Primärschadens).
Unter Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen auch Unterlassungsansprüche. Der Ort des schädigenden
Ereignisses im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist derjenige, an dem die (behauptete)
Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist. Das ist hier jedenfalls auch München.
Denn der Antragsteller stützt seinen Unterlassungsanspruch auf §§ 1004, 823 BGB mit der
Begründung, die Flut an Werbe-E-Mails müsse unterbunden werden, weil durch sie E-Mails
im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit unterzugehen drohten und dadurch
Haftungsfälle entstehen könnten.
Er geht folglich gegen die Antragsgegnerin als mittelbare Störerin vor, da sie durch die
Veräußerung seiner E-Mail-Adresse mittelbar die Flut an Werbe-E-Mails verursacht. Der Erfolg
der schädigenden Handlung tritt deshalb dort ein, wo der Antragsteller im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit sein E-Mail-Konto nutzt.
Auf ein EMail-Konto kann zwar von jedem beliebigen Ort aus zugegriffen werden,
typischerweise erfolgt die Nutzung im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit jedoch am Sitz der
Kanzlei des Antragstellers in München. (Leitsatz der Redaktion)
OLG München
30.10.2007
31 AR 252/07
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23571

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