Internet Haftung
Die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 28.11.2008 in der Sache 2a O 176/07
(bislang unveröffentlicht) zu Gunsten der Klägerin dahingehend entschieden, dass die Klägerin
nicht grundsätzlich als Störerin haftet, soweit durch auf ihrer Internetseite platzierte Domains
in Verbindung der mit diesen Domains eingeblendeten Werbelinks Markenrechte Dritter
verletzt werden.
Vielmehr vertritt die Kammer in der vorgenannten Entscheidung die Auffassung, dass eine
generelle Prüfungspflicht der Klägerin bezüglich der auf ihrer Webseite platzierten
Domains unzumutbar wäre, dass aber eine Handlungspflicht der Klägerin in dem Moment
entsteht, in dem sie von einer Markenrechtsverletzung positive Kenntnis erlangt.
(Leitsatz der Redaktion)
LG Düsseldorf
13.02.2008
2a O 212/07
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23546

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