SPAM, Unterlassungsanspruch, zutändiges Gericht (ZPO § 32)
Zuständig ist das Amtsgericht München. Dort befindet sich der Gerichtsstand der unerlaubten
Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bzw. § 32 ZPO, der im Verfahren des einstweiligen
Rechtschutzes ebenfalls anwendbar ist (Art. 31 EuGVVO).
Danach ist, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet, das Gericht
des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
 Der Geschädigte hat damit die Wahl zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort
(Ort des Primärschadens).
Unter Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen auch Unterlassungsansprüche. Der Ort des schädigenden
Ereignisses im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist derjenige, an dem die (behauptete)
Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist. Das ist hier jedenfalls auch München.
Denn der Antragsteller stützt seinen Unterlassungsanspruch auf §§ 1004, 823 BGB mit der
Begründung, die Flut an Werbe-E-Mails müsse unterbunden werden, weil durch sie E-Mails
im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit unterzugehen drohten und dadurch
Haftungsfälle entstehen könnten.
Er geht folglich gegen die Antragsgegnerin als mittelbare Störerin vor, da sie durch die
Veräußerung seiner E-Mail-Adresse mittelbar die Flut an Werbe-E-Mails verursacht. Der Erfolg
der schädigenden Handlung tritt deshalb dort ein, wo der Antragsteller im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit sein E-Mail-Konto nutzt.
Auf ein EMail-Konto kann zwar von jedem beliebigen Ort aus zugegriffen werden,
typischerweise erfolgt die Nutzung im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit jedoch am Sitz der
Kanzlei des Antragstellers in München. (Leitsatz der Redaktion)
OLG München
30.10.2007
31 AR 252/07
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23571

Additional information