Das Landgericht Frankfurt hat in einem noch nicht rechtskräfigen Urteil festgestellt, dass der Käufer einer gebrauchten Software das Einverständnis der Ersterwerbers nachweisen muss. Es reicihen Erklärungen - auch notarielle - des Verkäufers nicht aus, weil diese eben nicht die Rechtekette bis zum Erstkäufer herstellen.